Das Urheberrecht in der unterrichtlichen Praxis

Magdalena leitet einen Oberstufenkurs. Beim Erstellen der Kursmaterialien ist sie sich manchmal unsicher, ob sie rechtlich auf der sicheren Seite ist. Dabei würde sie am liebsten alle ihre Materialien frei lizenzieren und als OER auf wirlernenonline.de bereitstellen.

Quizaufgaben:
Begleite Magdalena bei ihrem Kurs und hilf ihr, die richtigen Entscheidungen zu treffen. Ziehe dazu die Frage auf die richtige Seite und klicke anschließend auf „überprüfen“. Im Anschluss finden Sie über den Button „Erklärung anzeigen“ die Auflösung und weitere Tipps.
Viel Spaß!

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Das ist nicht ok, weil…

…Bilder in Deutschland auch dann urheberrechtlich geschützt sind, wenn sie im Internet frei zugänglich sind und kein Copyrightvermerk angebracht ist. Bilder zur Auflockerung sind nicht vom Zitatrecht erlaubt. Ein zulässiges Bildzitat setzt voraus, dass Susanne sich inhaltlich mit dem Bild auseinandersetzt.
TIPP
Verwenden Sie in Ihren Lernmaterialien möglichst

  • eigene Bilder
  • offen lizenzierte Bilder (z.B. mit CC-Lizenz)
  • gemeinfreie Bilder (i.d.R. 70 Jahre nach dem Tod der/des Urheber:in)

Weitere Informationen zur Verwendung von Bildern in OER erhalten Sie in unserer FAQ. Auf oer.info wird ein OER-Gold-Standard für Fotos definiert und darin auch Quellen für die Suche nach freien Bildern aufgelistet.

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Das darf sie,
unter folgenden Bedingungen
1. Sie weist bei dem Bild darauf hin, dass es von Pixabay stammt.
2. Sie macht in der Lizenz ihrer Präsentation einen Sondervermerk. Beispiel: Diese Präsentation ist lizenziert unter CC BY 4.0 (sofern am Material nicht anders angegeben).

Das darf sie,

Mehr dazu erfahren Sie in unserer FAQ.

TIPP
Es gibt einige Alternativen zu Pixabay. In einem Mitschnitt eines Webtalks stellt Sonja Borski Quellen für die Suche nach freien Bildern vor, die mit CC-Lizenzen kompatibel sind. Hier eine kurze Liste:

  • CC Search
  • Wikimedia Commons
  • Flickr
  • OpenMoji
  • The Noun Project
  • TIBS Bilderdatenbank
  • Bilderhamster

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Das ist nicht ok, weil…
… beim Einbau fremder Werke in ein Video (Screencast) aus rechtlicher Sicht eine Bearbeitung vorliegt. Das Bild, das im Screencast gezeigt wird, wird ein Teil des Videos und kann separat nicht mehr nachgenutzt werden (Remix). In diesem Fall muss Susanne prüfen, ob die Lizenz zum Bild mit der Lizenz des Screencasts kompatibel ist.
Die Pixabay Lizenz ist aufgrund einer Reihe spezifischer Klauseln mit Creative Commons Lizenzen nicht kompatibel. Susanne muss das Pixabay-Bild aus ihrer Präsentation entfernen. Wir erklären dies ausführlicher in unserer FAQ.
TIPP
Am besten überlegen Sie bevor Sie anfangen fremdes OER-Material zu sammeln, wie Sie Ihr eigenes Werk lizenzieren möchten. Dann suchen Sie gezielt nach passenden Materialien zu dieser Lizenz.

Mehr dazu erfahren Sie in unserer FAQ.

TIPP
Es gibt einige Alternativen zu Pixabay. In einem Mitschnitt eines Webtalks stellt Sonja Borski Quellen für die Suche nach freien Bildern vor, die mit CC-Lizenzen kompatibel sind. Hier eine kurze Liste:

  • CC Search
  • Wikimedia Commons
  • Flickr
  • OpenMoji
  • The Noun Project
  • TIBS Bilderdatenbank
  • Bilderhamster

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Das ist nicht ok, weil…
…das Originalwerk nur mit Bearbeitungsrecht verändert werden darf (Änderungsverbot, § 62 UrhG). Der Zuschnitt eines Bildes gilt in den meisten Fällen als Bearbeitung und ist demnach nicht zulässig.

AUCH HIER UNSER TIPP
Nutzen Sie gemeinfreie und offen lizenzierte Materialien – die meisten erlauben eine Bearbeitung. Einen ausführlichen Artikel zum Thema Bearbeitungsrecht und CC-Lizenzen finden Sie bei OERinfo.

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Das ist nicht ok:
Solange nicht aus einem Werk zitiert wird, muss bei der Schranke für die Wissenschaft und Lehre (§ 60a UrhG) etwas differenzierter nach Umfang und Materialart geschaut werden.
Folgendes darf Susanne vollständig nutzen, d.h. in ihrem Seminar zeigen, austeilen, kopieren oder einscannen, in ihre Vorlesung einbauen und in ein Lernmanagementsystem wie z.B. Moodle einstellen:
– Werke, die im Fachhandel nicht mehr erhältlich sind
– Artikel aus Fach- und wissenschaftlichen Zeitschriften
– Bücher mit einem Umfang bis zu 25 Seiten
– max. 5 Min. lange Musikstücke/Videos
– kleine Werke wie Bilder und Grafiken
Alle anderen Werke wie z.B. Lehrbücher, Presseartikel, Musikstücke und Videos über 5 Min. darf Susanne nur bis zu 15 % in ihrer Lehre nutzen.
Alle Lehrmaterialien, die nach der Schranke in § 60a UrhG verwendet wurden, dürfen nicht als OER auf twillo oder auf anderen Internetplattformen veröffentlicht werden. Denn § 60a UrhG erlaubt die Nutzung nur in begrenzten Öffentlichkeiten innerhalb der Bildungseinrichtung, nicht jedoch im Internet. Weitere Informationen zu § 60a UrhG bekommen Sie in der Urheberrechts-FAQ Hochschullehre.

AUCH HIER UNSER TIPP
Nutzen Sie gemeinfreie und offen lizenzierte Materialien (Lächeln)

OER als Lösung im Rahmen des Urheberrechtsgesetzes
Das Urheberrecht stellt im Bildungsbereich oft eine große Hürde dar. Lehrkräfte und Lernende dürfen viele Materialien – wie Texte, Bilder oder Videos – nicht einfach frei nutzen, teilen oder bearbeiten, da sie urheberrechtlich geschützt sind. Die Einholung von Nutzungsrechten ist meist kompliziert, zeitaufwendig und mit Kosten verbunden. Dadurch wird der kreative und flexible Umgang mit Lehrmaterialien stark eingeschränkt.
Open Educational Resources (OER) bieten hierfür eine Lösung: Sie sind offen lizenziert und dürfen rechtssicher verwendet, verändert und weitergegeben werden. OER erleichtern so den Zugang zu hochwertigen Bildungsinhalten, fördern die Zusammenarbeit und Innovation im Unterricht und ermöglichen eine gerechtere Bildung für alle.

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